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Nach dem Rettungsgesetz NRW (RettG NRW, § 5 Absatz 5) in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 21.01.1997 (V C 6 - 0717.8) muss das nichtärztliche Personal in der Notfallrettung und im Krankentransport jährlich mindestens 30 Zeitstunden aufgabenbezogene Fortbildung nachweisen.
Betroffen sind alle Rettungshelfer, Rettungssanitäter und Rettungsassistenten, die im Fahrdienst, in der Leitstelle oder als Disponent im Betriebssitz eines Unternehmens tätig sind. Der Träger des Rettungsdienstes darf Personen nicht einsetzen, die eine entsprechende Fortbildung nicht nachweisen können. Nach dem Erlass sollte die Fortbildung zusammenhängend absolviert werden. Sie kann in begründeten Fällen auch in Abschnitten abgeleistet werden, welche als Blockunterricht jeweils 5 Zeitstunden nicht unterschreiten sollten; bei Teilnahme von ehrenamtlichen Kräften kann die Stundenzahl des Blockunterrichts auf höchstens 2,5 Zeitstunden reduziert werden.
Wachunterricht innerhalb eines 24-Stunden-Dienstes kann gemäß dem Ministerialerlass nicht als sachgerechte Fortbildung angesehen werden. Wesentlich ist, dass spezielle Themen der Notfallrettung und des Krankentransportes behandelt und von fachlich geeigneten Dozenten vermittelt werden. Sie können sich unser Angebot sowohl nach einzelnen Themen als auch in chronologischer Reihenfolge anzeigen lassen. Jede Fortbildung ist in der Detailansicht beschrieben. Dort können Sie sich auch direkt zu der Veranstaltung anmelden. |
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